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Medizinischer Hanf

© dpa/Sebastian Gollnow

Cannabis auf Rezept: Urteil: Kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn es Alternativen gibt

Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Kosten für medizinischen Hanf zu übernehmen. Kläger verlangte Erstattung der Kosten von monatlich rund 430 Euro.

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Mit dieser bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung wies das Sozialgericht im niedersächsischen Osnabrück die Klage eines an verschiedenen Erkrankungen leidenden Manns zurück. (Aktenzeichen: S 46 KR 160/22)

Der 1968 geborene Kläger ist auf psychiatrisch, orthopädisch und an den Atemwegen erkrankt. 2018 wurde er sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik behandelt, 2021 hatte er zwei stationäre Rehamaßnahmen. Auf einem Privatrezept verordnete der behandelnde Arzt dem Mann dem Urteil zufolge Cannabis. Die monatlichen Kosten dafür betragen demnach etwa 430 Euro.

Die Verwendung von Cannabis ist nur begründet, wenn es keine Alternativen gibt

Der Kläger wollte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten erreichen und argumentierte, durch den Cannabiskonsum hätten sich seine gesundheitlichen Probleme deutlich gebessert. So sei auch ein größerer Erfolg als durch die bisherigen Behandlungen, Medikamente, Krankenhaus und Rehaaufenthalte erzielt worden.

Auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Diensts lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme dennoch ab. Es stünden zur Behandlung noch diverse Analgetika, Krankengymnastik, eine intensive Traumabehandlung und alternative Behandlungsmöglichkeiten offen. Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung an.

Die weiteren Behandlungsmöglichkeiten hätten sich aus den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen ergeben. Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Cannabisversorgung zu medizinischen Zwecken keine Erleichterung der betäubungsmittelrechtlichen Anforderungen an die Verschreibungsfähigkeit beabsichtigt habe. An einer begründeten Anwendung von Cannabis fehle es insbesondere dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden könne. (AFP)

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