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Aktiengesellschaften: Gericht weist klagefreudige Aktionäre in ihre Schranken

Immer wieder ist der frühere Berliner Speditionsunternehmer Klaus Zapf als Kläger gegen Aktiengesellschaften aufgefallen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass sich Aktionäre schadenersatzpflichtig machen, wenn sie unberechtigte Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse erheben.

Damit ist das Gericht auf eine härtere Linie gegen sogenannte „Berufskläger“ eingeschwenkt. Zapf hatte gegen eine Immobilien-AG geklagt, die wiederum erfolgreich gegen ihn klagte. Zapfs Berufung gegen das entsprechende Urteil wies das Oberlandesgericht nun zurück (Aktenzeichen: 5 U 183/07).

Der Kläger habe, so teilte das Gericht mit, im Zeitraum 2005 bis 2007 insgesamt 15 aktienrechtliche Verfahren betrieben, von denen elf durch Vergleich beendet wurden. Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass der Kläger planmäßig Einkünfte aus aktienrechtlichen Anfechtungsklagen beziehe. Sein Verhalten sei sittenwidrig, da es gegen besondere Treuebindungen zwischen den Aktionären verstoße, begründeten die Richter ihr noch nicht rechtskräftiges Urteil.

Laut Gericht hielt Zapf im konkreten Fall von der Immobiliengesellschaft 47 Aktien mit einem damaligen Börsenwert von zwölf Euro pro Stück. Im Mai 2007 widersprach er auf einer Aktionärsversammlung einer Kapitalerhöhung und reichte eine Anfechtungsklage ein. Der Konzern klagte auf Schadenersatz, weil er sich wegen der blockierten Kapitalerhöhung kein frisches Geld besorgen konnte. Die Anfechtungsklage sei in „grob eigennütziger Weise“ erfolgt, urteilten die Richter. Dass der Kläger angegeben habe, er wolle die Rechte von Kleinaktionären stärken, nannte das Gericht „vorgeschoben“. vis

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